Daten­schutz­erklärung von Light Up Marketing


1 Allgemeines

1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) finden Anwendung für alle derzeitigen oder künftigen Dienstleistungen und sonstigen Rechtsgeschäfte („Leistungen“), die durch die Light Up Marketing GmbH, Josef-Speckbacher-Straße 11/1, 6300 Wörgl, Österreich (im Folgenden kurz „LIGHT UP “) mit Vertragspartnern von LIGHT UP als Kundenoder sonstigen Leistungsempfängern (im Folgenden kurz „Kunde“) eingegangen werden.

1.2 Allgemeine Bedingungen des Kunden, insbesondere allgemeine Geschäftsbedingungen, gelten nicht, auch wenn LIGHT UP diesen nicht dezidiert widerspricht oder diese auf allgem einen Vorlagen des Kunden wie Bestellformularen abgedruckt sind oder darauf verwiesen wird. Solche Bedingungen gelten nur dann, wenn die Vertragsteileim Einzelfall eine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen haben.

1.3 LIGHT UP bleibt die Änderung dieser AGB vorbehalten. Im Fall einer Änderung wird LIGHT UP den Kunden eine aktualisierte Fassung der AGB zur Kenntnis bringen. Widerspricht der Kunde nicht binnen einer Frist von fünf Werktagen, so gelten die geänderten AGB als vereinbart und alle folgenden Leistungen von LIGHT UP an den Kunden unterliegen diesen geänderten AGB, auch wenn auf diese nachfolgend nicht mehr direkt Bezug genommen wird.

2 Angebote und Vertragsschluss

2.1 Angebote und Kostenvoranschläge von LIGHT UP sind stets freibleibend, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Verbindliche Angebote sind für einen Zeitraum von 10 Tagen ab deren Ausstellung gültig, sofern im Angebot keine gesonderte Frist für die Gültigkeit des Angebots angeführt wird.

2.2 Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen sowie Maß- und Leistungsangaben sowie öffentliche Aussagen (bspw auf der Website oder in Marketingunterlagen) von LIGHT UP gelten nicht als zugesichert, soweit sie nicht ausdrücklich im Angebot als verbindlich bezeichnet wurden.

2.3 Nach Annahme des Angebots durch den Kunden kommt das Vertragsverhältnis zwischen LIGHT UP und dem Kunden durch gesonderte Versendung einer Auftragsbestätigung durch LIGHT UP zustande. Jedenfalls gilt der Inhalt der Auftragsbestätigung von LIGHT UP als verbindliche Festlegung des Vertragsinhalts – sollte kein gesonderter Agenturvertrag geschlossen werden (siehe Punkt 18.9) – sofern der Kunde nicht binnen 5 Werktagen ab Erhalt der Auftragsbestätigung schriftlich widerspricht.

2.4 Die Bestimmungen dieser AGB sowie jene Regelungen, die im Einzelnen schriftlich zwischen LIGHT UP und dem Kunden vereinbart wurden, gelten so lange weiter, bis sämtliche vertraglichen oder gesetzlichen Fristen, insbesondere jene bezüglich Schadenersatzes, Gewährleistung, etc., abgelaufen sind.

3 Preise und Zahlung

3.1 Alle für die Leistungen von LIGHT UP angegebenen Preise verstehen sich in Euro ohne Steuern, Gebühren und Abgaben, exklusive Transport- und Verpackungsaufwendungen und Reisekosten zu branchenüblichen Reisekostensätzen, sowie auch exklusive der sich aus der Durchführung von Leistungen ergebenden Urheberrechts-oder Linzenzentgelte, etc. sowie exklusive Ausgaben des persönlichen Bedarfs (Getränke, Mahlzeiten, Trinkgelder, etc) (im Folgenden allesamt kurz „Nebenkosten“), sofern nicht abweichend vereinbart. Diese Nebenkosten werden vom Kunden gesondert zum vereinbarten Entgeltgetragen und diesem von LIGHT UP zusätzlich in Rechnung gestellt.

3.2 Soweit nicht anders vereinbart, hat der Kunde bei Auftragsbestätigung durch LIGHT UP auf dessen Anforderung eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 50% Prozent des Entgelts nach erfolgter Kostenschätzung durch LIGHT UP zu leisten. LIGHT UP beginnt vor dem Erhalt der Anzahlung nicht mit der Leistungserbringung. Verzögerungen aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs der Anzahlung gehen jedenfalls zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus ist LIGHT UP jederzeit berechtigt, weitere Akonto-Beträge (Anzahlungen) vom Kunden anzufordern. Der Restbetrag des Entgelts samt allfälliger Nebenkostenist vom Kunden bei Beendigung des Auftrages – soweit nicht abweichend vereinbart – zu leisten.

3.3 Rechnungen von LIGHT UP sind binnen 2 (zwei) Wochen ohne Skonti, Rabatte oder sonstige Abzüge zur Zahlung auf das Konto von LIGHT UP zur Zahlung fällig. Kursschwankungen und Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

3.4 LIGHT UP ist berechtigt, Rechnungen auf elektronischem Wege rechtswirksam zu versenden. Der Kunde erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form ausdrücklich einverstanden.

3.5 LIGHT UP ist berechtigt, die Leistungserbringung zu verweigern, sofern der Kunde in Zahlungsverzug gerät. Kommt der Kunde mit der Zahlung einer Rechnung in Verzug, so hat der Kundedarüber hinaus 8% Zinsen p.a. über dem 3-Monats EURIBOR ab Fälligkeit sowie die nötig gewordenen Mahn- und Inkassokosten, zu bezahlen. Dies um fasst auch die Kosten zweier Mahnschreiben in m arktüblicher Höhe sowie eines Mahnschreibens eines mit der Eintreibung beauftragten Rechtsanwaltes. LIGHT UP ist berechtigt, das Mahn- und Inkassowesen berufsmäßigen Parteienvertretern zu übertragen, wobei sich die Kosten in diesem Fall nach dem österreichischen Rechtsanwaltstarifgesetz bestimmen.

4 Liefertermine und Verzug

4.1 Von LIGHT UP genannte Leistungstermine sind unverbindlich, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart und bezeichnet wurden. Sofern keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, beginnt der Lauf der Leistungsfristen, sofern eine solche angefordert wurde,erst mit Eingang der Anzahlung bei LIGHT UP zu laufen (3.2); ansonsten mit Versand der Auftragsbestätigung.

4.2 Ist die Nichteinhaltung des Leistungstermins auf Grund höherer Gewalt, Boykott, Embargos, Arbeitskämpfe, Aufruhr, Versagen der Verkehrsmittel, Arbeitseinschränkungen, Epidemien, Verzug von Zulieferern oder Geschäftspartnern, oder ähnlicher Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches von LIGHT UP liegen, zu befürchten oder bereits erfolgt, so verlängert sich die Leistungszeitangem essen für die Dauer des Hindernisses, ohne dass der Kunde daraus Ansprüche gegenüber LIGHT UP zu stellen berechtigt ist. LIGHT UP wird dem Kunden den Beginn und das voraussichtliche Ende derartiger Hindernisse ehestmöglich mitteilen.

4.3 Für den Fall, dass LIGHT UP hinsichtlich verbindlicher Leistungstermineverschuldet in Verzug gerät, hat der Kunde LIGHT UP schriftlich unter Setzung einer Nachfrist von zum indest 2 (zwei)Wochen zum ahnen. Der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden aufgrund von Verzug von LIGHT UP ist erst nach fruchtlosem Ablauf der gesetzten Nachfrist zulässig.

4.4 Erwächst dem Kunden aus dem Verzug von LIGHT UP nach Punkt 4.3ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 Prozent des Auftragswertes. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung darüberhinaus gehender Ansprüche.

5 Vorzeitige Vertragsauflösung

5.1 Sowohl LIGHT UP als auch der Kunde sind berechtigt, den zwischen ihnen abgeschlossenen Agenturvertrag ohne Einhaltung einer Frist durch schriftliche Mitteilung mittels eingeschriebenen Briefes mit sofortiger Wirkung aus wichtigem Grund vorzeitig aufzulösen, wobei als wichtige Gründe wie folgt gelten:

5.1.1 Wenn der andere Vertragsteil ernsthaft und beharrlich gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt oder diese vernachlässigt und es verabsäumt, innerhalb von 10 (zehn) Tagen nach schriftlicher Mitteilung des Verstoßes Abhilfe dagegen zu schaffen;

5.1.2 Wenn derden Agenturvertrag auflösende Teilunter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung nicht zugemutet werden kann oder;

5.1.3 Wenn gegen den anderen Vertragsteilein Insolvenzverfahren rechtskräftig eröffnet wurde oder diese Eröffnung mangels kostendeckenden Vermögens abgelehnt wurde.

5.2 Bei einer vorzeitigen Auflösung des Agenturvertrages durch den Kunden, ohne dass ein wichtiger Grund im Sinne der vorstehenden Punkte 5.1.1 bis 5.1.3 vorliegt, hat der Kunde LIGHT UP jedenfalls jene Vergütung, die LIGHT UP im Falle einer vollständigen Leistungserbringung erhalten würde, zu ersetzen, ohne dass LIGHT UP in diesem Falle eine Verpflichtung zur vollständigen Leistungserbringung trifft. Weiters erwirbt der Kunde diesfalls an bereits von LIGHT UP erbrachten Leistungen keinerlei Nutzungsrechte. Die Anrechnungsbestimmung des § 1168 ABGB wird jedenfalls ausgeschlossen. Die Geltendmachung eines darüberhinausgehenden Schadens durch LIGHT UP bleibt von dieser Regelung unberührt.

5.3 Sofern der Kunde das Vertragsverhältnis vorzeitig auflöst – aus welchem Grund auch immer – ist LIGHT UP berechtigt, die tatsächlich bis zur Auflösung des Vertragsverhältnisses von LIGHT UP erbrachten Leistungen gegenüber dem Kunden in Rechnung zu stellen. Die vorstehend unter Punkt 5.2 getroffene Regelung bleibt von dieser Bestimmung unberührt.

5.4 Weiters ist der Kunde in jedem Falle der vorzeitigen Vertragsauflösung verpflichtet, über Ansuchen von LIGHT UP , alle im Zuge der Vertragserfüllung erstellten Pläne, Skizzen, Zeichnungen, Datenträger, Vorrichtungen und andere Unterlagen, etc (nachfolgend kurz „Gegenstände“), in vollständiger Form an LIGHT UP zu übergeben.

6 Mitwirkungspflichten, Überprüfungspflicht und Abnahme

6.1 Die Leistungserbringung durch LIGHT UP kann von der Erfüllung von Mitwirkungspflichten des Kunden abhängig sein. Derartige Mitwirkungspflichten sind insbesondere die Zurverfügungstellung von erforderlichen Informationen, Unterlagen und geeigneten Ansprechpartnern, die Leistung geforderter Anzahlungen und die erforderliche Freigabe von Arbeitsschritten, etc.

6.2 Alle Leistungen von LIGHT UP (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen, Kopien, Farbabdrucke und elektronische Dateien) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen 3(drei) Werktagen ab Eingang beim Kunden freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt.

6.3 Der Kunde ist verpflichtet, Leistungen bei dem Abnahmetermin unverzüglich auf Mängel zu untersuchen und solche Mängel unverzüglich in einem Abnahmeprotokoll schriftlich und bestimmt zu rügen. Soweit im Abnahmeprotokoll bei entsprechender Untersuchung erkennbare Mängel nicht vermerkt werden, so gilt die Leistung als genehmigt und die Unterfertigung des Abnahmeprotokolls als Verzicht auf weitere Ansprüche des Kunden.

6.4 Auch bei entsprechender Untersuchung nicht erkennbare Mängel („versteckte Mängel“), sind unverzüglich, längstens jedoch binnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit,schriftlich und bestimmt zu rügen.

6.5 Erfolgt die Rüge nicht im Abnahmeprotokoll oder bei versteckten Mängelnbinnen 14 Tagen ab Erkennbarkeit schriftlich und bestimmt, so stehen dem Kunden keine Ansprüche auf Gewährleistung, Schadenersatz aufgrund des Mangels oder Irrtums über die Mangelfreiheit der Leistung mehr zu.

6.6 Der Kunde hat zudem sicherzustellen, dass die Leistungen von LIGHT UP zulässig sind und alle erforderlichen Genehmigungen und Bescheide vorliegen, Auflagen eingehalten werden und sonst keine rechtlichen sowie faktischen Gegebenheiten der Leistungserbringung entgegenstehen.

6.7 Der Kunde hat die rechtliche, insbesondere wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche sowie marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche, Zulässigkeit aller Leistungen von LIGHT UP selbst vor deren Freigabe zu prüfen und hält LIGHT UP betreffend allfälliger Ansprüche Dritter aus Verletzungendieser Art schad- und klaglos.

7 Eigentumsvorbehalt

7.1 LIGHT UP behält sich das Eigentum angeschaffenen Produkten oder Teilen davon – insbesondere etwa Konzepten, Entwürfen oder Ideen – bis zur Erfüllung aller Forderungen aus der Geschäftsbeziehung durch den Kunden vor. LIGHT UP ist berechtigt, an diesen Produkten sein Eigentum äußerlich kenntlich zu machen. Für den Fall, dass das Eigentum von LIGHT UP untergeht, während sich die Produkte in der Sphäre des Kunden befinden, verpflichtet sich der Kunde zum Ersatz aller dadurch entstehenden oder entstandenen Schäden.

7.2 Dem Kunden ist es untersagt, die von LIGHT UP erbrachten Leistungen und Produkte an einen Dritten abzutreten.

7.3 Der Kunde hat LIGHT UP von allen den Eigentumsvorbehalt berührenden Vorgängen unverzüglich in Kenntnis zu setzen, insbesondere von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, und Vorgänge zu unterlassen, sofern dies von LIGHT UP gewünscht wird.

8 Gewährleistung

8.1 Für Sach- und Rechtsmängel der Leistung leistet LIGHT UP – unter Ausschluss weiterer Ansprüche – Gewähr ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen:

8.2 Bei der Erbringung von Leistungen leistet LIGHT UP ausschließlich Gewähr für die fachgerechte Vornahme, jedoch ausdrücklich keine Gewähr für den Fall, dass eine von ihr erbrachte Leistung keinen oder nicht den erhofften Erfolg erreicht. Gewisse Eigenschaften werden nur dann geschuldet, wenn diese ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden.

8.3 Die Vermutung der Mangelhaftigkeit bereits bei Übergabe gem § 924 ABGB wird einvernehmlich ausgeschlossen. Die Beweislast der Mangelhaftigkeit liegt somit beim Kunden. Bei Lieferung gebrauchter Produkte übernimmt LIGHT UP keine Gewähr.

8.4 Keine Gewähr wird von LIGHT UP insbesondere in folgenden Fällen geleistet: Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, unübliche Einwirkungen wie erhöhte Hitze, Sonneneinstrahlung, Kälte, Feuchtigkeit, etc, entsprechend dem gerade nicht üblichen Um gang mit den geschaffenen Produkten.

8.5 Für den Fall eines gewährleistungspflichtigen Mangels ist LIGHT UP berechtigt, die Leistungnach eigener Wahl zu verbessern oder auszutauschen. LIGHT UP ist zudem berechtigt, den Ort der Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtung zu wählen. Allfällige Nebenkostenfür die Mängelbehebung sind vom Kunden zu tragen.

8.6 Der Kunde hat ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn LIGHT UP -unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine ihr gesetzte Frist von mindestens 3 (drei) Wochen für die Nachbesserung oder Ersatzleistung fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein geringfügiger Mangel vor, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Entgelts zu.

8.7 Im Falle von Verbesserungen oder Austausch der Leistung kommt die gesetzliche Gewährleistungsfrist wiederum nur hinsichtlich des verbesserten oder ausgetauschten Teils der Leistungerneut zu tragen.

9 Haftung und Schadenersatz

9.1 Die Haftung von LIGHT UP für (leicht)fahrlässig verursachte Schäden, ausgenommen Personenschäden, ist ausgeschlossen. Die Haftung ist zudem für reine Vermögensschäden, Gewinnentgang, Schäden Dritter, mittelbare Schäden und Produktionsausfall ausgeschlossen.

9.2 Die Beweislastumkehr des § 1298 ABGB wird ausgeschlossen.

9.3 Die Haftung von LIGHT UP ist der Höhe nach in jedem Fall mit der Auftragssumme gedeckelt.

9.4 Ansprüche aus Schadenersatz gegenüber LIGHT UP oder Mitarbeitern von LIGHT UP verfallen binnen sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, sofern sie bis dahin nicht gerichtlich geltend gemacht wurden.

9.5 Bei Zuwiderhandeln gegen die Bestimmungen dieser AGB, insbesondere Verletzung der Mitwirkungspflichten nach Punkt 6 wird die Haftung von LIGHT UP – für welche Schäden auch immer – ausgeschlossen.

9.6 Jegliche Haftung von LIGHT UP für Ansprüche, die auf Grund der von LIGHT UP erbrachten Leistung gegen den Kunden erhoben werden, wird ausdrücklich ausgeschlossen, wenn LIGHT UP diesbezüglich ihrer Hinweispflicht nachgekommen ist oder eine solche für sie nicht erkennbar war. Leichte Fahrlässigkeit schadet nicht.

9.7 Sofern sich LIGHT UP zur Erfüllung vertraglicher Ansprüche eines Erfüllungsgehilfen bedient, wird die Haftung von LIGHT UP weiters auf jenen Betrag beschränkt, welchen LIGHT UP im Rahmen eines Rückgriffes auf den Erfüllungsgehilfen geltend machen könnte.

10 Immaterialgüterrechte, Schutz- und Nutzungsrechte

10.1 Der Kunde verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Urhebervermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige schriftliche Zustimmung von LIGHT UP zu verändern.

10.2 Die Urheberrechte von LIGHT UP sowie der von LIGHT UP beauftragten Dritten gemäß Punkt 16.1 sowie sonstigen Lizenzgebern an geschaffenen Werken (insbesondere Angebote, Berichte, Analysen, Gutachten, Programme, Videos, Leistungsbeschreibungen, Entwürfe, Bildern, Berechnungen, Zeichnungen, Datenträger, Rechercheberichte, etc.) oder Teilen davon, verbleiben bei LIGHT UP bzw. bei dessen Lizenzgebern. Sie dürfen vom Kunden während und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses ausschließlich für die vom Vertrag um fassten Zwecke und im Rahmen des vereinbarten Nutzungsumfangs verwendet werden. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über. Der Kunde ist insbesondere nicht berechtigt, Dritten Rechte an den Leistungenvon LIGHT UP oder Teilen davon oder dessen Lizenzgebern einzuräumen, Nutzungsrechte an Dritte zu übertragen oder Dritten Unterlizenzen einzuräumen bzw. die Leistungenvon LIGHT UP oder dessen Lizenzgeber für Dritte zum Zwecke der Nutzung zugänglich zu m achen.

10.3 Änderungen und Bearbeitungen von Leistungen von LIGHT UP, wie insbesondere deren Weiterentwicklung durch den Kunden oder durch für diesen tätige Dritte, sind nur mit ausdrücklicher Zustimmung von LIGHT UP und - soweit die Leistungen urheberrechtlich geschützt sind - des Urhebers zulässig.

10.4 Keinesfalls entsteht durch eine (widerrechtliche) Vervielfältigung/Verbreitung eine Haftung von LIGHT UP – welcher Art auch immer, insbesondere etwa für Richtigkeit und Vollständigkeit – gegenüber Dritten.

10.5 Sofern im Rahmen der Vertragserfüllung von LIGHT UP Lizenzrechte an Produkten von Drittherstellern für den Kunden zu beschaffen oder bereitzustellen sind, werden diese auf Basis und zu den Bedingungen des vom Dritthersteller vorgegebenen Lizenz- bzw. Überlassungsvertrags geliefert. Auf Wunsch des Kunden wird LIGHT UP diese Lizenz- bzw. Überlassungsbedingungen vorlegen. Der Kunde anerkennt vollinhaltlich – auch für den Fall, dass er auf die Einsichtnahme verzichtet – die jeweiligen Lizenz-bzw. Überlassungsbedingungen des Drittherstellers und hält bei jeder von ihm zu vertretenen Vertragsverletzung dieser Bedingungen LIGHT UP schad- und klaglos. Alle diesbezüglichen Urheber- und Immaterialgüterrechte verbleiben beim jeweiligen Dritthersteller. In keinem Fall räumt LIGHT UP dem Kunden weitergehende Nutzungsrechte ein, als ihr an dem Lizenzprodukt selbst zustehen bzw. sie aufgrund von Lizenzbedingungen Dritter einzuräumen berechtigt ist. Der Kunde haftet insbesondere dafür, dass die LIGHT UP zur Bearbeitung überlassenen Unterlagen nicht in Rechte Dritter eingreifen, im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Zwecks genutzt werden dürfen und nicht gegen geltendes Recht verstoßen.

11 Besondere Bestimmungen

11.1 Die Tätigkeiten von LIGHT UP um fassen grob gegliedert vier Leistungsbereiche: (i) Beratung und Entwicklung von Strategien im Bereich der Kommunikation, Marketing und Kreativgestaltung; (ii) Um setzung von (Marketing-) Kampagnen und Strategien in Medien diverser Art sowie einer Erfolgsanalyse (Mediaanalyse)(iii) Erstellung (medialer) Produkte in Form von Bild, Bewegtbild und Text sowie die Distribution über (digitale) Kommunikationsmedien (iv) Planung, Umsetzung und Koordination von Eventveranstaltungen.

11.2 Die Bestimmungen dieser AGB finden auf sämtliche Leistungen von LIGHT UP, unabhängig davon, welcher Leistungsbereich umfasst ist, Anwendung. Diese Besonderen Bestimmungen finden zusätzlich wie nachstehend gegliedert auf den jeweils unter vorstehendem Punkt 11.1 angeführten Leistungsbereich Anwendung:

12 (i) Beratung und Entwicklung von Strategien im Bereich der Kommunikation, Marketing und Kreativgestaltung

12.1 Dieser Leistungsbereich umfasst unter anderem eine Planungsphase, im Rahmen welcher die näheren kommerziellen und zeitlichen Modalitäten bzw. Spezifikationenauch für nachstehende Leistungsbereiche festgelegt werden und finden auf die Planungsphase bereits die Bestimmungen dieser AGB Anwendung.

12.2 LIGHT UP ist berechtigt, für Aufwendungen im Rahmen der Planungs- und auch Geschäftsanbahnungsphase, wie insbesondere Präsentationen, Rohkonzepte, Location Scouting, Recherche, Designentwürfe, etc (im Folgenden kurz „Vorarbeiten“), dem Kunden ein angemessenes Entgelt in Rechnung zu stellen, auch, wenn kein weiteres Vertragsverhältnis zwischen LIGHT UP und dem Kunden begründet wird. Diesfalls sind auch sämtliche erstellten Gegenstände in vollständiger Form an LIGHT UP zu übergeben. Die Weitergabe von diesen Gegenständenan Dritte, sowie deren Veröffentlichung, Vervielfältigung oder Verbreitung ist ohne schriftliche Zustimmung von LIGHT UP nicht gestattet.

12.3 Die Vorarbeiten unterstehen in ihren sprachlichen und grafischen Teileninsbesondere dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategien definiert werden. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung von LIGHT UP ist dem Kunden nicht gestattet.

13 (ii) Umsetzung von (Marketing-) Kampagnen und Strategien in Medien diverser Art

13.1 Dieser Leistungsbereich umfasst die Umsetzung und Durchführung von Marketing- und Kommunikationsmaßnahmen in Medien diverser Art, sohin auch in Social-Media-Kanälen.

13.2 LIGHT UP weist den Kunden ausdrücklich darauf hin, dass die Anbieter von „Social-Media-Kanälen“ wie beispielsweise Facebook, Instagram, etc (im Folgenden kurz: „Social Media-Anbieter“) es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Werbeanzeigen und -auftritte aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. Die Social Media-Anbieter sind dem nach nicht verpflichtet, Inhalte und Inform ationen an die Nutzer weiterzuleiten. Es besteht daher das von LIGHT UP nicht kalkulierbare und auch nicht vertretbare Risiko, dass Werbeanzeigen und -auftritte grundlos oder auch aufgrund von Beschwerden Dritter entfernt werden.

14 (iii) Erstellung (medialer) Produkte

14.1 Dieser Leistungsbereich besteht in der Erstellung medialer bzw. digitaler Produkte. Die seitens LIGHT UP angebotenen Leistungen um fassen die Bereiche Print(z.B. Presseaussendungen, Pressemappen, Drucksorten zur Bewerbung eines Produktes oder von Events, Produktkataloge, Im agekataloge, Lookbook); Photo(z.B. Produkt-, Brand-, Portrait-, Sportphotographie); Video(z.B. Brand-/Imagevideo, Produktwerbung, Dokumentation für TV, Online, Kino, Social Media, In-Store, auf Trade-Fairs); und Digital(z.B. Erstellung von Webseiten frontend/ backend, Erstellung von Mobile Applications).

14.2 Die in Punkt 10. getroffenen Bestimmungen hinsichtlich Immaterialgüterrechte, Schutz- und Nutzungsrechten sind vollumfänglich anzuwenden, sofern nachstehend nicht anders bestimmt wird.

14.3 Soweit LIGHT UP selbst Urheber- und leistungsschutzrechtliche Nutzungsrechte an den erstellten Produkten iSd Punkt 14.1.(oder Teilen davon) innehat, erwirbt der Kunde mit der Abnahme des Produktes nur das nicht- ausschließliche Recht, die gelieferten Produkte für den vereinbarten Verwendungszweck und im vereinbarten Nutzungsumfang zu nutzen. Im Übrigen bleiben sämtliche Nutzungsrechte – insbesondere das Vervielfältigungsrecht – bei LIGHT UP, sofern nicht ausdrücklich schriftlich eine anderweitige Vereinbarung zwischen den Vertragsparteien getroffen wird. Das dem Kunden eingeräumte Nutzungsrecht umfasst insbesondere nicht das Recht, die erworbenen Produkte in irgendeiner Art und Weise zu adaptieren und/oder diese an Dritte weiterzuveräußern.

14.4 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart wird, um fasst bei Photo- und/ oder Videoprodukten iSd Punkt 14.1 der Erwerb der nicht-ausschließlichen Nutzungsrechte insbesondere das Zurverfügungsstellungsrecht iS einerinhaltlich unveränderten Verbreitung über digitale Kanäle (zB auf der Webseite oder über Social-Media-Kanäle des Kunden) und das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht iS einer inhaltlich unveränderten Ausstrahlung für den beabsichtigten Zweck, etwa in Kinos, Messen, Präsentationen oder in Geschäftsräumen des Kunden.

14.5 Für Produkte aus dem Bereich Digital iSd Punkt 14.1. gilt, dass der Kunde ausschließlich das Recht erwirbt, die Software nur zu den vereinbarten, eigenen Zwecken, nur für die allenfalls vertraglich spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl an Lizenzen zu nutzen. Die Lieferung von Individualsoftware erfolgt grundsätzlich als Objektcode. Der Kunde hat hierbei insbesondere das Recht, eine von LIGHT UP geschaffene Nutzeroberfläche selbst zu verwaltenund zu gestalten. Die Lieferung des Sourcecodes bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine weitere Nutzung des Sourcecodes ist LIGHT UP ausdrücklich erlaubt, sofern keine andere schriftliche Vereinbarung getroffen wurde. Der Kunde wird LIGHT UP im Impressum der Webseite bzw. der Application als Urheber nennen.

14.6 Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird, erstrecken sich die eingeräumten Nutzungsrechte nur auf die Republik Österreich.

14.7 Sollte der Kunde Produkte iSd Punkt 14.1. widerrechtlich nutzen, haftet er gegenüber LIGHT UP in doppelter Höhe des für diese Nutzung angemessenen Honorars.

15 (iv) Planung, Umsetzung und Koordination von Eventveranstaltungen

15.1 Soweit LIGHT UP Verträge zur Durchführung einer Veranstaltung mit Dritten schließt, erfolgt ein solcher Vertragsabschluss im Namen und mit Vollmacht des Kunden. Dies betrifft insbesondere die Anmietung von Räumen, den Abschluss von Verträgen im Gastronomiebereich, sowie den Abschluss von Verträgen mit Künstlern, etc.

15.2 Unbeschadet der Bestimmungen der vorstehenden Punktegelten im Leistungsbereich der Eventveranstaltungen folgende Anzahlungsbedingungen:

15.3 Betreffend private and public events, corporate events, Produktvorstellungen, Pressekonferenzen, Messen, Events und Shows etc. (im Folgenden kurz „Veranstaltungen“) ist LIGHT UP berechtigt, bei Auftragsannahme eine Anzahlung in der Höhe von bis zu 50% Prozent des Auftragswertes in Rechnung zu stellen. LIGHT UP beginnt vor dem Erhalt der Anzahlung nach Auftragsannahme nicht mit der Leistungserbringung. Verzögerungen aufgrund des verspäteten Zahlungseingangs der Anzahlung gehen jedenfalls zu Lasten des Kunden. Darüber hinaus ist LIGHT UP jederzeit berechtigt, weitere Akonto-Beträge (Anzahlungen) vom Kunden anzufordern.

15.4 Sofern nicht im Einzelnen anders vereinbart, gelten nachstehende Stornobedingungen:

15.5 Bei Veranstaltungsstornierung – aus welchem Grund auch immer – durch den Kunden sowie bei während der Vertragslaufzeit auftretender Unmöglichkeit der Leistungserbringung, nicht vorhersehbarer und außergewöhnlicher Umstände, wie z. B. Krieg, innere Unruhen, Epidemien, Naturkatastrophen, Zerstörung von Unterkünften – in diesem Fall durch welchen Vertragsteil auch immer – sind

15.5.1 bis 40 (vierzig) Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 20 Prozent der Auftragssumme;

15.5.2 bis 20 (zwanzig) Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 40 Prozent der Auftragssumme;

15.5.3 bis 10 (zehn) Tage vor Veranstaltungsbeginn sind 80 Prozent der Auftragssumme;

15.5.4 danach 100% der Auftragssumme;

vom Kunden an LIGHT UP zu bezahlen. Sofern LIGHT UP durch die Veranstaltungsstornierung höhere Kosten erwachsen, ist LIGHT UP unbeschadet dieser Bestimmung berechtigt, die tatsächlich entstanden Kosten gegenüber dem Kunden zur Abrechnung zu bringen.

15.6 Der Kunde wird betreffend Veranstaltungen im Freien darauf hingewiesen, dass die Veranstaltung von Wettergegebenheiten abhängig sein kann und LIGHT UP keine Haftungoder Gewährleistung oder Verpflichtung zur Leistungserbringung bei wetterbedingter Unm öglichkeit trifft.

16 Allgemeine Ausführungsbestimmungen

16.1 LIGHT UP steht es frei, bei Bedarf zur Vertragserfüllung erforderliche Tätigkeiten ganz oder zum Teil durch Dritte erbringen zu lassen, wobei diesfalls kein wie immer geartetes direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Dritten und dem Kunden entsteht. LIGHT UP wird die Dritte sorgfältig nach fachlicher Qualifikation auswählen.

16.2 Der Umfang der von LIGHT UP zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus dem Agenturvertrag oder der Auftragsbestätigung (Punkt 2.3). Der Kunde hat die Möglichkeit, den Projektumfang während der Vertragslaufzeit bei Bedarf im Einvernehmen mit LIGHT UP anzupassen, abzuändern oder zu ergänzen (im Folgenden kurz jeweils „Projektergänzung“). Eine solche Projektergänzung bedarf der Schriftform und finden die Bestimmungen dieser AGB jedenfalls Anwendung.

16.3 Erfordert die vom Kundengewünschte Projektergänzung eine umfangreiche Prüfung, insbesondere ob und zu welchen Bedingungen die Projektergänzung durchführbar ist, so ist LIGHT UP berechtigt, hierfür eine gesonderte Verfügung zu verlangen.

16.4 Der Kunde wurde von LIGHT UP dahingehend informiert, dass eine Projektergänzung zu höheren Kosten und (zeitlichen) Verzögerungen führen kann.

16.5 LIGHT UP ist auch dazu berechtigt, nach vorheriger Information des Kunden einen Dritten im Namen des Kunden zu beauftragen. In Verpflichtungen gegenüber Dritten, die dem Kunden namhaftgem acht wurden und die über die Vertragsdauer hinausgehen, hat der Kunde einzutreten. Dies gilt ausdrücklich auch im Falle des vorzeitigen Auflösung des Vertragsverhältnisses aus wichtigem Grund.

17 Rechtsstellung von LIGHT UP

17.1 Dem Kunden steht kein Aufsichts- oder Weisungsrecht gegenüber LIGHT UP oder gemäß Punkt 16.1 herangezogenen Dritten im Hinblick auf die unmittelbare Vertragserfüllung in organisatorischer und sachlicher Hinsicht zu. LIGHT UP wird nicht in die betriebliche Organisation des Auftraggebers eingegliedert. LIGHT UP und gemäß Punkt 16.1 herangezogenen Dritten steht es uneingeschränkt frei, auch für Dritte tätig zu sein.

17.2 LIGHT UP ist berechtigt, in allen eingesetzten Werbemitteln und auf allen eingesetzten Gegenständen (Punkt 12.2) auf sich bzw. auf den Urheber hinzuweisen, ohne, dass dies zu einem gesonderten Entgeltanspruch des Kunden oder zu einem Anspruch auf Entgeltminderung führt.

17.3 LIGHT UP ist vorbehaltlich des jederzeit m öglichen, schriftlichen Widerrufs des Kunden dazu berechtigt, auf eigenen Werbeträgern und insbesondere auf ihrer Internet-Website m it Nam en und Firm enlogo auf die zum Kunden bestehende Geschäftsbeziehung hinzuweisen (Referenzhinweis).

18 Schlussbestimmungen

18.1 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen LIGHT UP und dem Kunden gilt ausschließlich österreichisches Recht mit Ausnahme des österreichischen internationalen Privatrechts.

18.2 Die Vertragsteile vereinbaren als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis, das für den Sitz von LIGHT UP sachlich zuständige Gericht. LIGHT UP ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.

18.3 Erfüllungsort für die Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von LIGHT UP.

18.4 Der Kunde darf das Vertragsverhältnis ohne schriftliche Zustimmung durch LIGHT UP nicht auf Dritte übertragen oder abtreten. LIGHT UP ist zur Abtretung an Dritte ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt.

18.5 Sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist, genügt zur Erfüllung des Schriftform erfordernisses die Versendung eines E-Mails.

18.6 Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass LIGHT UP auch vertragsrelevante Informationen dem Kunden per Email zukommen lässt. Der Kunde ist daher verpflichtet, Änderungen seiner Kontaktinformationen insbesondere seiner Kontakt-Email-Adresse LIGHT UP unverzüglich mitzuteilen. Für Schäden oder Nachteile, welche aus der Verletzung dieser Informationspflicht des Kunden gegenüber LIGHT UP entstehen, haftet LIGHT UP nicht.

18.7 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck am nächsten kommt, zu ersetzen.

18.8 Der Kunde darf Zahlungen nicht zurückhalten. Der Kunde darf mit Forderungen gegen Ansprüche von LIGHT UP nur aufrechnen, wenn die Forderungen anerkannt oder gerichtlich festgestellt sind.

18.9 Bei Widersprüchen in den Vertragsgrundlagen gilt folgende Reihenfolge:(i) Auftragsbestätigung,(ii) ein allenfalls geschlossener Agenturvertrag(iii) diese AGB.

18.10 Änderungen oder Ergänzungen des Agenturvertrages sowie Bestimmungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für ein Abgehen vom Schriftform erfordernis.